Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 9 

(1) Während der Ferien ist die Versorgung der Schüler mit einem warmen Mittagessen und mit Trinkmilch zu gewährleisten.
(2) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an den örtlichen Sommerferienspielen teilnehmen, ist kostenlos.
(3) Die Abgabe einer warmen Mahlzeit an Schüler, die an keiner Form der Feriengestaltung teilnehmen, erfolgt gemäß § 7.