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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
§ 8 

(1) Die Räte der Bezirke können den wirtschaftsleitenden Organen des sozialistischen Einzelhandels Aufgaben der Leitung, Planung und Organisation der Schüler- und Kinderspeisung übertragen, insbesondere die
a)
Organisation der Erzeugnisgruppenarbeit zur Gestaltung der Kooperationsbeziehungen zwischen Betrieben und Einrichtungen für die Herstellung, den Transport und den Absatz der Schüler- und Kinderspeisung,
b)
Erarbeitung von Orientierungen für die Durchsetzung der sozialistischen Intensivierung,
c)
Organisation und Durchführung von Erfahrungsaustauschen und Leistungsvergleichen,
d)
Koordinierung der Qualifizierungsmaßnahmen für die Aus- und Weiterbildung der Beschäftigten in den Betrieben und Einrichtungen, die Schüler- und Kinderspeisung herstellen bzw. ausgeben, unabhängig von ihrer institutionellen Zuordnung und Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten,
e)
Ermittlung des Bedarfs an Schüler- und Kinderspeisung und der zur Bedarfsdeckung erforderlichen Kapazitäten als Zuarbeit für die territorialen Kapazitätsbilanzen,
f)
Ermittlung des Bedarfs an küchentechnischen Ausrüstungen, einschließlich Speisentransportbehältern.
(2) Die Räte der Städte und Gemeinden sind berechtigt, Betrieben und Einrichtungen in ihren Territorien - in Abstimmung mit deren übergeordneten Organen - Aufgaben zur Unterstützung anderer Einrichtungen der Schüler- und Kinderspeisung bei der Organisation und Durchführung der Schülerspeisung zu übertragen. Dazu gehören die Unterstützung bei der Speisenplangestaltung auf der Grundlage der Rezepturen, bei der Qualifizierung am Arbeitsplatz und der Rationalisierung der Arbeit in den Küchen und Ausgabestellen.