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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Schüler- und Kinderspeisung
Anlage 3 

(Fundstelle: GBl. DDR I 1975, Nr. 44, 721)


Mindestanforderungen

an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung

I.

Grundsätze

1.
Die Aufgaben der Schüler- und Kinderspeisung werden auf zentraler, örtlicher und betrieblicher Ebene in die Pläne eingeordnet.
2.
Grundlage für die Einordnung sind die Planungsordnung, die zweigspezifischen Richtlinien für die Planung der Volkswirtschaftszweige und die Festlegungen der zentralen und örtlichen Organe gemäß der Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung (GBl. I Nr. 44 S 713).

II.

Auf der Basis der unter Abschnitt I genannten Grundsätze sind folgende Mindestanforderungen an die Planung der Schüler- und Kinderspeisung zu sichern:
1.
Bezirksversorgungsplan

Planteil: Aufgaben auf dem Gebiet der Schüler- und Kinderspeisung
-
Anzahl der Teilnehmer an der Schülerspeisung in allgemeinbildenden Schulen in Personen
darunter:
teilnehmende Schüler
darunter: aus den Klassen 7 - 12
davon Schüler, die mit einem Naturaleinsatz von 1,20 M versorgt werden
-
Versorgungsgrad der Schüler in den allgemeinbildenden Schulen1
-
Anzahl der Teilnehmer an der Schülerspeisung in den kommunalen Berufsschulen in Personen
darunter:    teilnehmende Lehrlinge
-
Versorgungsgrad der Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen2
-
Anzahl der Teilnehmer an der Kinderspeisung in Kindergärten in Personen
darunter:    teilnehmende Kinder
-
Versorgungsgrad der teilnehmenden Kinder in Kindergärten3
-
Teilnehmer an der Trinkmilchversorgung in Personen
davon:       Teilnehmer an allgemeinbildenden Schulen
-
Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung für Schüler in allgemeinbildenden Schulen4
-
Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung für Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen4
-
Anzahl der Essenportionen für die Schüler- und Kinderspeisung in allgemeinbildenden Schulen, kommunalen Berufsschulen und Kindergärten
Die erforderlichen Plankennziffern sind im Bezirk zwischen den Bereichen Handel und Versorgung, Volksbildung sowie Berufsbildung und Berufsberatung abzustimmen.
2.
Die Mindestanforderungen an den Bezirksversorgungsplan sind als Zielstellungen für ausgewählte Schwerpunktkreise zu planen.
3.
Im Volkswirtschaftsplan der Räte der Bezirke, Teil Bauwesen und Wohnungsbau, wird als Information der Plankennziffer für Investitionen des komplexen Wohnungsbaues die Kennziffer - nutzbare Schülerspeiseplätze5 - ausgewiesen.
4.
Die Leiter der an der Schüler- und Kinderspeisung beteiligten Betriebe sichern bei der Planung der Schüler- und Kinderspeisung den Nachweis der Kennziffer
-
Anzahl der Essenportionen für die Teilnehmer an der Schüler- und Kinderspeisung (Eigenproduktion).
5.
Durch die Leiter der Einzelhandelsbetriebe ist zu gewährleisten, daß die Kennziffer
-
Gaststättenumsatz Schüler- und Kinderspeisung
als Darunterposition vom Gaststättenumsatz ausgewiesen wird.


__________________
1
Versorgungsgrad der Schüler in allgemeinbildenden Schulen
=teilnehmende Schüler X 100
Anzahl der Schüler
2
Versorgungsgrad der Lehrlinge in kommunalen Berufsschulen (KBS)
=teilnehmende Lehrlinge X 100
täglich in der KBS anwesende Lehrlinge
3
Versorgungsgrad der Kinder in Kindergärten
=teilnehmende Kinder X 100
Anzahl der betreuten Kinder
4
Der Versorgungsgrad an der Trinkmilchversorgung für die Schüler und Lehrlinge ist wie unter Fußnoten1 und 2 zu berechnen.
5
Der Nachweis erfolgt als Bestandteil der Plankennziffer 11 gemäß der Planungsordnung vom 20. November 1974 (Sonderdruck Nr. 775a des Gesetzblattes S. 59).