auf Schienenwegen, an denen die Außenpegel der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung wegen folgender Merkmale auch dann durchgehend eingehalten werden, wenn die dort verkehrenden Güterzüge laute Güterwagen umfassen:
- a)
Art und Umfang des Eisenbahnbetriebes,
- b)
Schallschutzmaßnahmen,
- c)
lärmabschirmende Bebauung,
- d)
Topografie oder
- e)
Abstand zwischen Schienenweg und schutzbedürftigen Nutzungen.