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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider (Schleusenbetriebsverordnung)
§ 11 Schadensmeldung

Wer in den Schleusenbereichen Schaden verursacht, hat dies unverzüglich der Schleusenaufsicht anzuzeigen.