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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin*) (Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung - SchLichtReklAusbV)
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin

(Fundstelle: BGBl. I 2012, 497 - 502)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Untergründe prüfen und vorbehandeln
b)
Applikationsverfahren auswählen
c)
Beschichtungsaufbau festlegen
d)
Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren beschichten
e)
Folien zweidimensional verkleben
f)
Folienapplikationen entfernen
9 
2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Malen, Schreiben und Schneiden, manuell und rechnergestützt herstellen
b)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell und rechnergestützt herstellen
8 
3Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)
a)
Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe, Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach Art und Struktur bestimmen
b)
Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Abkanten, umformen
c)
Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen, Fräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen
d)
Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben und Nieten, kaltfügen
e)
Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungsmittel, verarbeiten
f)
Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten
g)
Oberflächen polieren und schützen
11 
4Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)
a)
Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen
b)
Produktionsprozesse überwachen
c)
Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen pflegen, warten und instand halten
d)
Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen
3 
5Anwenden von Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Digitaldruckverfahren anwenden
b)
Druckvorlagen und -daten manuell und rechnergestützt erstellen
c)
Software der Druckvorstufe anwenden
d)
Farben andrucken und Farbwerte prüfen
 5
6Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erkennen und beachten
b)
Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne und Stromlaufpläne lesen und anwenden
c)
Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kommunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen auswählen, verlegen und verbinden, Normen und Vorschriften beachten
d)
Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der Energieeffizienz auswählen und unter Berücksichtigung der Konformität einbauen
e)
Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach Schaltplänen verdrahten
f)
Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte unterscheiden
9 
7Herstellen von Kommunikations- und Werbeanlagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungsständen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)
a)
be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen, insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und Fassadenbeschriftungen, fertigen
6 
b)
Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be- und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung von Profilkennzahlen und Bauformen zusammenbauen
c)
Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung von statischen Berechnungen und Plänen erstellen
d)
be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen
e)
Messe- und Ausstellungsstände herstellen
f)
mobile Werbeträger herstellen
 19
8Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Befestigungsuntergründe beurteilen, Tragfähigkeit der Befestigungsflächen prüfen
b)
zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und verbinden
4 
c)
Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und Verbindungsmittel auswählen
d)
mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren und sichern
e)
dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kleben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen und verbinden
 7
9Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergebnisse dokumentieren
b)
Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen beseitigen, Maßnahmen dokumentieren
c)
Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung sicherstellen
9 
10Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen, manuell und rechnergestützt darstellen
b)
Vektorisierungen durchführen
  
  
c)
Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme anwenden
d)
Kreativtechniken einsetzen
e)
Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbesondere Typografie und Farbe, anwenden
7 
f)
Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie Regelungen zum Datenschutz sowie Medien- und Lizenzrecht beachten
 2
11Beraten von Kunden
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)
a)
kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen
b)
Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestaltungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstimmen
c)
Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden abstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln
 5
12Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unterhalten und räumen
b)
persönliche Schutzausrüstungen auswählen und einsetzen
2 
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten
1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)
a)
Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Messgeräte handhaben
b)
Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Datenübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen
c)
Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungsprogramme prüfen, Regelungsparameter einstellen
d)
Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel, elektrische und elektronische Betriebsgeräte, Sicherungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtungen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der Leiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren
e)
Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Änderungen dokumentieren
f)
leitende Verbindungen in Kommunikations- und Werbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich herstellen, Normen und Vorschriften beachten
g)
Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorgegebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen, Normen und Vorschriften beachten
 14
2Befestigen und Verbinden von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)
a)
Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Tragkonstruktionen befestigen
b)
Anlagen aufstellen
c)
Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen
 8
  
d)
Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen anbringen
e)
Anlagen in Betrieb nehmen
  
3Warten, Demontieren und Reparieren von Kommunikations- und Werbeanlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)
a)
Anlagenteile und Baugruppen prüfen
b)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere durch Sichtkontrollen und Messen, durchführen
c)
Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingrenzen, beheben und dokumentieren
d)
Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen warten
e)
Reparaturlisten erstellen
 9
4Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)
a)
Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits- und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf- und abbauen
b)
Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswählen, Transportwege festlegen
c)
Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport vorbereiten, sichern und transportieren
 4
2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstoffen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)
a)
Folien dreidimensional verkleben
b)
Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits- und Oberflächenschutzfolien, verkleben
c)
Textilien nach Eigenschaften bestimmen
d)
Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwenden
e)
Transfers herstellen und übertragen
 10
2Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Darstellungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)
a)
Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbesondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, manuell herstellen
b)
Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und Glanzverfahren anwenden
 9
3Anwenden von Drucktechniken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)
a)
Farbräume bestimmen und Farbmanagementsysteme anwenden
b)
Druckprodukte konfektionieren, schützen und veredeln
 6
4Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kommunikations- und Werbekonzepten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)
a)
Präsentationsmodelle und Muster herstellen
b)
räumliche Darstellungen von Kommunikations- und Werbeanlagen rechnergestützt entwerfen
c)
Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben umsetzen
d)
Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen
e)
Stilepochen und -elemente berücksichtigen
 10
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits-und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung
nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)
a)
Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen
b)
Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern
c)
Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen
d)
Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen, bereitstellen und lagern
3 
  
e)
Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen
f)
Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirtschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und dokumentieren
 3
6Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)
a)
Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten
b)
Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwenden
c)
Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwenden
d)
digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln und auswerten
3 
e)
Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstellen
 2
7Manuelles und rechnergestütztes Erstellen technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 7)
a)
Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Betriebs- und Arbeitsanweisungen handhaben
b)
Skizzen und technische Zeichnungen erstellen
c)
Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen
2 
8Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 8)
a)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
b)
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
2