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Verordnung über die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen und Schiffsoffizieren des nautischen und technischen Schiffsdienstes

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  § 1 Anwendungsbereich
  § 2 Begriffsbestimmungen
  § 3 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Kauffahrteischiffen mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge
  § 4 Befähigungszeugnisse für den nautischen Dienst auf Fischereifahrzeugen
  § 5 Befähigungszeugnisse für den technischen Dienst auf Kauffahrteischiffen
  § 5a Befähigungszeugnisse für Schiffsleute, die auf Kauffahrteischiffen Brückenwache und Maschinenwache gehen
  § 6 Wertigkeit der Befähigungszeugnisse
  § 7 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb von Befähigungszeugnissen
  § 8 Persönliche Eignung
  § 9 Mindestalter
  § 10 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den nautischen Schiffsdienst
  §§ 11 bis 13 (weggefallen)
  § 14 Praktische Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse BGW, BG, BKW, BK und BKü
  § 15 Ausbildung und Seefahrtzeiten zum Erwerb der Befähigungszeugnisse für den technischen Schiffsdienst
  § 16 (weggefallen)
  § 17
  § 18 Berufseingangsprüfung
  § 18a Sicherheitsgrundausbildung und Unterweisung für Seeleute
  § 18b Anforderungen an die Qualifikation der wachbefähigten Schiffsleute
  § 18c Zusätzliche Anforderungen an die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren und Schiffsleuten auf Tankschiffen
  § 18d Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen
  § 18e Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Kapitänen, Offizieren, Schiffsleuten und sonstigem Personal auf Fahrgastschiffen, die keine Ro-Ro-Fahrgastschiffe sind
  § 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
  § 19
  § 19a
  § 20 Ausstellung der Befähigungszeugnisse
  § 21 Befähigungszeugnisse anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
  § 21a Befähigungszeugnisse aus Drittstaaten
  § 21b Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit Befähigungszeugnissen
  § 21c (weggefallen)
  § 22 Ersatz von Befähigungszeugnissen
  § 23 Entzug von Befähigungszeugnissen
  § 24 (weggefallen)
  § 25 Fortbestand der Befähigung
  § 26 Befähigung zur Durchführung der medizinischen Fürsorge an Bord
  § 26a Zulassung von Kapitänen BKü als Leiter von Maschinenanlagen auf Fischereifahrzeugen in der Küstenfischerei
  § 27 Abweichungen vom Ausbildungsgang
  § 28
  § 29 Überwachung der Ausbildung
  § 30 Weitergelten und Umtausch bisheriger Befähigungszeugnisse
  § 31 (weggefallen)
  § 32
  § 33 (Inkrafttreten und Außerkrafttreten)
  Anlage 1 (zu § 10 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnissen nach § 3 Abs. 2
  Anlage 2 (zu § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung zum Erwerb von Befähigungszeugnissen nach § 4
  Anlage 3 (zu § 15 Abs. 4 und § 18 Abs. 2)
Anforderungen für den Nachweis der fachlichen Eignung für den Erwerb der Befähigungszeugnisse nach § 5 Abs. 2
  Anlagen 4 bis 12 (weggefallen)
  Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel XI Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1109)