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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 73f 

(1) Für die Erteilung von Ausdrucken aus der elektronischen Registerakte gilt § 65 Absatz 1 und 2 entsprechend. In den amtlichen Ausdruck sind auch die zugehörigen Protokolle nach § 73c Absatz 2 und Vermerke nach § 73d aufzunehmen.
(2) Für die Einsicht in die elektronischen Registerakten gilt § 67 entsprechend.
(3) Für den Abruf von Daten aus der elektronischen Registerakte im automatisierten Verfahren gelten die §§ 68 bis 70 entsprechend.