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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV)
§ 77 

Werden für ein bereits eingetragenes Schiff gemäß § 75 Angaben im Schiffsregister nachgetragen, ist ein neues Schiffszertifikat oder ein neuer Schiffsbrief auszustellen. Darin ist nur der zur Zeit seiner Ausstellung gültige Inhalt des Schiffsregisters aufzunehmen.