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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffsregisterordnung
§ 11 

(1) Bei der Anmeldung eines Seeschiffs sind anzugeben:
1.
der Name des Schiffs;
2.
die Gattung und der Hauptbaustoff;
3.
der Heimathafen;
4.
der Bauort, die Schiffswerft, auf der das Schiff erbaut worden ist, und das Jahr des Stapellaufs, es sei denn, daß dies nur mit besonderen Schwierigkeiten zu ermitteln ist;
5.
die nach Maßgabe der Resolution A.600 (15) vom 19. November 1987 der Internationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) vergebene Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer), sofern sie sich aus dem Meßbrief oder einer entsprechenden Urkunde (§ 13) ergibt, die Ergebnisse der amtlichen Vermessung sowie die Maschinenleistung;
6.
der Eigentümer, bei einer Reederei die Mitreeder und die Größe der Schiffsparten;
7.
der Rechtsgrund für den Erwerb des Eigentums;
8.
die das Recht zur Führung der Bundesflagge begründenden Tatsachen;
9.
bei einer Reederei der Korrespondentreeder;
10.
im Fall des § 4 Abs. 3 der Vertreter.
(2) Ist das Schiff im Inland noch nicht amtlich vermessen, so genügt zu Absatz 1 Nr. 5 die Angabe der Ergebnisse einer im Ausland vorgenommenen Vermessung.