zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Schiffsregisterordnung
§ 48
Jede Eintragung soll den Tag angeben, an dem sie erfolgt ist. Sie ist von den zuständigen Beamten zu unterschreiben.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular