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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 60 

Gibt der Gläubiger die Schiffshypothek auf oder verzichtet er auf sie oder räumt er einer anderen Schiffshypothek den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus der Schiffshypothek hätte Ersatz erlangen können.