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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 62 

Hat der Schuldner dadurch, daß er den Gläubiger befriedigt hat, die Schiffshypothek erworben oder hat er aus demselben Grund ein sonstiges rechtliches Interesse an der Berichtigung des Schiffsregisters, so kann er verlangen, daß der Gläubiger die zur Berichtigung des Schiffsregisters erforderlichen Urkunden ihm aushändigt.