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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV)
§ 10 Ankern

Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.