Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV) § 11Auflegen von Fahrzeugen
Es ist verboten, ein Fahrzeug im Hafenbereich aufzulegen.