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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV)
§ 12 Festmachen von Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 festmachen.
(2) Ein Fahrzeug muss fest und sicher und so vertäut werden, dass die Befestigungen jederzeit gelöst werden können und das Losmachen anderer Fahrzeuge nicht behindert wird.
(3) Bei vorhandenen Landpollern sind diese zu benutzen.