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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV)
§ 14 Vorsichtsmaßnahmen auf Fahrzeugen

(1) Der Fahrzeugführer hat dafür zu sorgen, dass
1.
im Hafen keine Gegenstände über die Bordwand ragen und
2.
auf einem festgemachten Fahrzeug alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen sind, damit Schäden verhindert werden, die durch das Vorbeifahren anderer Fahrzeuge entstehen können.
Satz 1 gilt nicht für Fender oder Anker.
(2) Radargeräte sind vom Fahrzeugführer nach dem Anlegen unverzüglich auszuschalten.