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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV)
§ 19 Benutzung von Anlegebrücken

(1) Anlegebrücken dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 benutzt werden.
(2) Auf Anlegebrücken sind das Lagern von Gegenständen und der Verkehr mit Landfahrzeugen verboten. Die Zugänge zu einer Anlegebrücke sind freizuhalten.
(3) Der Benutzer hat die durch ihn verursachten Verunreinigungen der Anlegebrücke zu entfernen oder entfernen zu lassen.