(1) Die schifffahrtspolizeilichen Anweisungen der zuständigen Hafenbehörde und der Vollzugsorgane sind zu befolgen.
(2) Die Hafenbehörde kann aus besonderem Anlass zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung im Schutz- und Sicherheitshafen die erforderlichen Anordnungen treffen.