Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV) § 5Verhalten im Hafengebiet
Niemand darf im Hafengebiet einen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern oder belästigen.