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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen (Schutz- und Sicherheitshafenverordnung - SchSiHafV)
§ 8 Loswerfen bei Gefahr im Verzuge

Wird bei Gefahr im Verzuge ein Fahrzeug ohne Zustimmung des Fahrzeugführers losgeworfen oder verholt, so hat derjenige, der für das Loswerfen und Verholen verantwortlich ist, den Fahrzeugführer oder die Hafenbehörde unverzüglich, nachdem das Fahrzeug wieder festgemacht ist, zu unterrichten.