Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit *)
Anlage (zu § 3)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Servicekraft für Schutz und Sicherheit

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 943 - 946)

Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Rechtsgrundlagen
für Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)
a)
Rechtsgrundlagen des Handlungsrahmens für Sicherheitsdienste beachten und anwenden
8 
b)
Rechte von Personen und Institutionen beachten
c)
Gefährdungssituationen rechtlich bewerten
d)
Rechtsverstöße erkennen und beurteilen
 10
2Sicherheitsdienste
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)
   
2.1Sicherheitsbereiche
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)
a)
Sicherheitsdienste in den gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang einordnen
b)
Aufgaben, Organisation und Leistungen der unterschiedlichen Sicherheitsbereiche beschreiben und Schnittstellen darstellen
c)
Stellung des Ausbildungsbetriebes innerhalb der Sicherheitsdienste bewerten
4 
2.2Arbeitsorganisation;
Informations- und
Kommunikationstechnik
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)
a)
Kommunikations- und Informationstechnik aufgabenbezogen nutzen
b)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzen
c)
Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden
d)
Daten sichern und pflegen
e)
Regelungen zum Datenschutz anwenden
f)
Dienst- und Arbeitsanweisungen beachten
g)
Dokumentationen anfertigen, beim Melde- und Berichtswesen mitwirken
5 
2.3Qualitätssichernde
Maßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)
a)
Ziele, Aufgaben und Methoden des betrieblichen Qualitätsmanagements berücksichtigen
b)
qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragen
c)
den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beachten und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis berücksichtigen
 2
3Kommunikation
und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)
   
3.1Teamarbeit und Kooperation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)
a)
Möglichkeiten der Teamarbeit nutzen und gegenseitige Informationen gewährleisten
b)
Kommunikationsregeln anwenden; bei Kommunikationsstörungen Lösungsmöglichkeiten aufzeigen
c)
interne und externe Kooperationsprozesse beachten, Kommunikationswege nutzen
2 
d)
Selbst- und Zeitmanagement in der Teamarbeit beachten
e)
Auswirkungen von Information und Kommunikation auf Betriebsklima und Arbeitsleistung beachten
 2
3.2Kundenorientierte
Kommunikation
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)
a)
über Sicherheitsbestimmungen und Sicherheitsdienstleistungen informieren
b)
Auskünfte auch in einer Fremdsprache erteilen
3 
c)
Auswirkungen von Information und Kommunikation mit dem Kunden auf den Geschäftserfolg berücksichtigen
d)
Kundenkontakte herstellen, nutzen und pflegen
e)
Kommunikationsmittel und -regeln im Umgang mit dem Kunden situationsgerecht anwenden
f)
Zufriedenheit von Kunden überprüfen; Beschwerden weiterleiten
 4
4Schutz und Sicherheit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)
a)
Maßnahmen zur präventiven Gefahrenabwehr durchführen
b)
Gefährdungspotenziale im operativen Einsatz beurteilen und Sicherungsmaßnahmen einleiten
c)
Sicherheitsbestimmungen anwenden
d)
Wirkungsweise und Gefährdungspotenzial von Waffen, gefährlichen Gegenständen und Stoffen identifizieren
10 
e)
Einhaltung objektbezogener Arbeitsschutzvorschriften überprüfen, Arbeitsschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
f)
Einhaltung von Brandschutzvorschriften überprüfen, Brandschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
g)
Einhaltung objektbezogener Umweltschutzvorschriften überprüfen, Umweltschutzeinrichtungen überwachen und bei Mängeln Maßnahmen einleiten
h)
Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit beachten; Schutz betriebsinterner Daten überwachen
i)
Großschadensereignisse erkennen und situationsbezogene Maßnahmen berücksichtigen
 19
5Verhalten und Handeln
bei Schutz- und
Sicherheitsmaßnahmen
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)
a)
Wirkung des eigenen Verhaltens auf Betroffene und die Öffentlichkeit berücksichtigen
b)
Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung oder -bewältigung ergreifen
c)
Methoden der Deeskalation anwenden
d)
ordnende Anweisungen erteilen, auch in englischer Sprache
e)
Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen
f)
Hilfsmaßnahmen einleiten und Erstmaßnahmen durchführen
g)
Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren
17 
h)
Verhaltensnormen und -muster von Personen und Gruppen situationsabhängig berücksichtigen
i)
Tätermotive und -verhalten beurteilen; Besonderheiten von Tätergruppen berücksichtigen
 3
6Sicherheitstechnische
Einrichtungen und
Hilfsmittel
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)
a)
technische Hilfsmittel auswählen, handhaben, pflegen und deren Funktionsfähigkeit prüfen
3 
b)
Funktionsweise von sicherheitstechnischen Einrichtungen darstellen
c)
Bedienelemente sowie Leitstellen- und Kommunikationstechnik handhaben, Kontrollinstrumente ablesen, Informationen auswerten und Maßnahmen ergreifen
 12
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung,
Arbeits- und Tarifrecht
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
 
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklären
 
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften darstellen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
 
3Sicherheit und
Gesundheitsschutz
bei der Arbeit
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen