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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffssicherheitsverordnung (SchSV)
§ 7 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie und die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation können im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Seeaufgabengesetz
1.
nach Maßgabe der internationalen Regelungen im Sinne des Schiffssicherheitsgesetzes,
2.
in Anwendung des § 13 Abs. 6 oder des Abschnitts A.I. Nr. 6.1 der Anlage 1,
3.
nach Maßgabe der Anlage 1a
auf Antrag Ausnahmen von verbindlichen Pflichten oder Befreiungen zulassen, soweit eine vergleichbare Sicherheit des Schiffes oder die Abwehr von Gefahren und schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Seeaufgabengesetzes auf andere Weise, auch durch geeignete Nebenbestimmungen, gewährleistet ist. Dies kann insbesondere dann erforderlich sein, wenn für ein seegängiges Wasserfahrzeug wegen seiner geringen Größe oder besonderen Bauart die Anforderungen dieser Verordnung nicht oder nur mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten erfüllbar sind.
(2) Für Schiffe, die nach den Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 nach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am Verkehr teilnehmen dürfen, treten im Verkehr auf diesen Wasserstraßen hinsichtlich der Anforderungen an den Bau, die Ausrüstung, Vermessung, den Freibord und die Besetzung der Fahrzeuge, die Eignung des Unternehmers sowie die Befähigung der Besatzungsmitglieder einschließlich des Schiffsführers die auf der Grundlage des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die Stelle dieser Verordnung.
(3) Die in den internationalen Regelungen enthaltenen Vorschriften über die Zulassung eines gleichwertigen Einsatzes für Einrichtungen, Werkstoffe, Vorrichtungen, Geräte, Ausrüstungen oder sonstige Vorkehrungen sind auf Schiffe, für die die internationalen Regelungen keine Anwendung finden, entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Seeschiff, für das die Befugnis zur Führung der Bundesflagge nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen wurde, ist für die Zwecke dieser Verordnung ausschließlich während dieser Reise einem Schiff unter ausländischer Flagge gleichgestellt, sofern der Eigentümer nicht widerspricht.
(5) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmeßbrief zusätzlich zu der nach dem Internationalen Schiffsvermessungs-Übereinkommen von 1969 (BGBl. 1975 II S. 65) ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gilt als Parameter für die Anwendung dieser Verordnung der Bruttoraumgehalt anstelle der Bruttoraumzahl.
(6) (weggefallen)

Fußnote

(+++ § 7 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 15 +++)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3: Frühere Nr. 3 aufgeh., frühere Nr. 4 jetzt Nr. 3 gem. Art. 2 Nr. 4 Buchst. b u. c V v. 24.8.2001 I 2276 mWv 7.9.2001; idF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a V v. 7.3.2018 I 237 mWv 14.3.2018 (die Änderungsanweisung hätte zutreffend lauten müssen "der Richtlinien im Sinne des § 6" werden durch die Wörter "der Anlage 1a" ersetzt, die Änderung wurde sinngemäß konsolidiert)