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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Anpassung schuldrechtlicher Nutzungsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet (Schuldrechtsanpassungsgesetz - SchuldRAnpG)
§ 54 Anwendbarkeit des Abschnitts 2

Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 46 und 48 entsprechend anzuwenden.