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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Schiffsunfalldatenbankgesetz (SchUnfDatG)
§ 4 Datenerhebung

(1) Zu den in § 3 Absatz 1 und 2 genannten Zwecken werden im Falle eines Unfalls nachstehende Daten durch die Dienststellen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und den mit der Wahrnehmung wasserschutzpolizeilicher Aufgaben betrauten Dienststellen der Länder elektronisch oder in Papierform erhoben und an die datenbankführende Stelle übermittelt:
1.
Angaben über den Eigentümer der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
a)
bei natürlichen Personen:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
b)
bei juristischen Personen und Behörden:
Name oder Bezeichnung und Anschrift des Geschäftssitzes sowie ein gesetzlicher Vertreter mit Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
c)
bei Vereinigungen:
ein gesetzlicher Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und, falls darüber hinaus erforderlich, Name der Vereinigung;
2.
Angaben über den Ausrüster, Beförderer, Vermieter, Vercharterer, Versicherer, Mieter, Charterer oder Makler der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge oder des von ihnen jeweils bestellten gesetzlichen Vertreters mit den Daten nach Nummer 1 Buchstabe a, b oder c, soweit ein Ausrüster-, Beförderer-, Vermieter-, Vercharterer-, Versicherungs-, Mieter-, Charterer- oder Maklerverhältnis besteht;
3.
Angaben über Besatzungsmitglieder, Bordpersonal, Lotsen, Be- und Entlader der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
a)
persönliche Daten:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
b)
Befähigungszeugnisse:
aa)
Art des Befähigungszeugnisses, Nummer des Befähigungszeugnisses, ausstellende Behörde, Ausstellungsdatum, Geltungsbereich;
bb)
Art der sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse oder Erlaubnisse, Nummer der sonstigen beruflichen Qualifikationszeugnisse oder Erlaubnisse, ausstellende Behörde oder Organisation, Ausstellungsdatum;
c)
Funktion an Bord zum Unfallzeitpunkt;
4.
Angaben über sonstige Beteiligte und Zeugen des Unfalls der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
Familienname, Geburtsname, Vornamen, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummern;
5.
Angaben über die Fahrt der an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
a)
Position der Fahrzeuge,
b)
Fahrtrichtung der Fahrzeuge,
c)
tatsächlicher Tiefgang der Fahrzeuge zum Zeitpunkt des Unfalls,
d)
Fahrtstrecke mit Abfahrts- und voraussichtlichen Ankunftszeiten für die Ausgangs- und Zielhäfen und die Tagesendstation,
e)
Ladungsdaten mit Angabe, ob gefährliche Güter zur Ladung gehören;
6.
Angaben über den Unfall:
a)
Unfallzeitpunkt,
b)
Unfallort,
c)
Unfallart,
d)
Verkehrssituation,
e)
äußere Bedingungen, insbesondere Wetterlage,
f)
Unfallursachen,
g)
Unfallfolgen,
h)
Mitteilung, ob eine Unfallmeldung nach Unterabschnitt 1.8.5.1 der Anlage zum Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 162) oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See abgegeben wurde;
7.
Angaben über die an einem Unfall beteiligten Wasserfahrzeuge:
a)
Name, Art, Heimatort, Identifikations- oder Baunummer, einheitliche europäische Schiffsnummer oder amtliches oder amtlich anerkanntes Kennzeichen, Funkrufzeichen, bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und Unterscheidungssignal,
b)
Bau- und Verwendungsmerkmale mit den dazu erforderlichen Eintragungen aus den Schiffsdokumenten, insbesondere den Fahrtauglichkeitsbescheinigungen, Eichscheinen, Schiffssicherheitszeugnissen, Schiffsmessbriefen und darüber hinaus bei Gefahrgutschiffen auch Zulassungszeugnisse nach ADN sowie aus den Schiffsregistern einschließlich der Angaben über Eigentumsverhältnisse,
c)
Manövriereigenschaft der Fahrzeuge vor dem Unfall,
d)
Umfang und Zustand der nautischen Ausrüstung, soweit sie Einfluss auf den Unfall hatte.
Die Daten nach Satz 1 können von den dort genannten Behörden zum Zweck der anschließenden Übermittlung nach Satz 1 auch unter Zuhilfenahme und Auswertung automatischer Schiffsidentifikationssysteme und des Schiffsdatenschreibers erhoben werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Daten, die von den Betroffenen in den Unfallberichten nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADN der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder nach § 4 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung See den zuständigen Behörden übermittelt wurden.