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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden *) (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV)
§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.