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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Fremdwährungs-Schuldverschreibungen
§ 2 

(1) Rechtskräftige Entscheidungen stehen der Anwendung dieses Gesetzes nicht entgegen.
(2) Vereinbarungen, durch die nach dem Eintritt einer Abwertung der ausländischen Währung der Umfang der Schuldverpflichtung von § 1 abweichend geregelt ist, werden durch das Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch, wenn die Beteiligten den Umtausch von Schuldverschreibungen, die auf eine ausländische Währung lauten, in Deutsche Mark-Schuldverschreibungen vereinbart haben.
(3) Bereits geleistete Zahlungen können auf Grund des Gesetzes nicht zurückgefordert werden.