(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
- 1.
- die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
- 2.
- auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,
- 3.
- die Angaben des Arbeitgebers, die für die Sozialleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erheblich sind, zutreffend bescheinigt wurden,
- 4.
- Ausländer nicht
- a)
- entgegen § 284 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder wurden, oder
- b)
- entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes mit entgeltlichen Dienst- oder Werkleistungen beauftragt werden oder wurden
und - 5.
- Arbeitsbedingungen nach Maßgabe des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Mindestarbeitsbedingungengesetzes und des § 10 Absatz 5 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes eingehalten werden oder wurden.
(1a) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
- 1.
- der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nachgekommen oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) erworben wurde,
- 2.
- ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betrieben wird und die Eintragung in die Handwerksrolle vorliegt.
(2) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
- 1.
- den Finanzbehörden,
- 2.
- der Bundesagentur für Arbeit,
- 2a.
- der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,
- 3.
- den Einzugsstellen (§ 28i des Vierten Buches Sozialgesetzbuch),
- 4.
- den Trägern der Rentenversicherung,
- 5.
- den Trägern der Unfallversicherung,
- 6.
- den Trägern der Sozialhilfe,
- 7.
- den nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständigen Behörden,
- 8.
- den in § 71 Abs. 1 bis 3 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,
- 8a.
- dem Bundesamt für Güterverkehr,
- 9.
- den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,
- 10.
- den Polizeivollzugsbehörden der Länder auf Ersuchen im Einzelfall und
- 11.
- den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden.
