(1) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Bauauftrag der in § 98 Nr. 1 bis 3 und 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Bewerber bis zu einer Dauer von drei Jahren ausgeschlossen werden, die oder deren nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigte nach
- 1.
- § 8 Abs. 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11,
- 2.
- § 404 Abs. 1 oder 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
- 3.
- §§ 15, 15a, 16 Abs. 1 Nr. 1, 1b oder 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder
- 4.
- § 266a Abs. 1 bis 4 des Strafgesetzbuches
(2) Eine Verfehlung nach Absatz 1 steht einer Verletzung von Pflichten nach § 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich.
