Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 16
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Wahlunterlagen, insbesondere die Niederschriften, Bekanntmachungen und Stimmzettel, werden von der Schwerbehindertenvertretung mindestens bis zur Beendigung der Wahlperiode aufbewahrt.
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