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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Werkstättenverordnung (WVO)
§ 14
Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte
Die Werkstatt hat den Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Satz 1 eine angemessene Mitbestimmung und Mitwirkung durch Werkstatträte sowie den Frauenbeauftragten eine angemessene Interessenvertretung zu ermöglichen.
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