zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd
- aa)
verendet aufgefundenen Wildschweinen und
- bb)
erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,
nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowie