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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Verminderung der Salmonellenverbreitung durch Schlachtschweine (Schweine-Salmonellen-Verordnung)
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2)

(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2007, 325)

Stichprobenschlüssel
12
Anzahl
der voraussichtlich zur Schlachtung
abgegebenen Schweine pro Jahr
Anzahl
der zu untersuchenden Schweine
weniger als 4526*)
45 bis 10038
101 bis 20047
mehr als 20060
*)
Sofern weniger als 26 Schweine voraussichtlich zur Schlachtung abgegeben werden, sind alle Schweine zu untersuchen.