(1) Die vorgenannten Suchdienste dürfen die nach § 3 erhobenen und die nach dem Bundesvertriebenengesetz übermittelten personenbezogenen Daten speichern, verändern und nutzen, wenn es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 genannten Personen dürfen, wenn es zur Erfüllung der Aufgaben der Suchdienste erforderlich ist, übermittelt werden an
- 1.
- die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Personen und deren Angehörige,
- 2.
- öffentliche Stellen unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes,
- 3.
- Suchdiensteinrichtungen und Hilfsorganisationen im In- und Ausland.
