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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Anwendung des Bundesdatenschutzgesetzes

Soweit in diesem Gesetz keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind der Erste und der Zweite Abschnitt des Bundesdatenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 3a, 4 Abs. 2 und 3 anzuwenden.