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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes
§ 2 Leistungsberechtigte Sozialeinrichtung

(1) Leistungsberechtigt sind Sozialeinrichtungen in inländischen Häfen nach § 119 Absatz 4 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Der Leistungsanspruch entfällt ganz oder teilweise, soweit der bewilligte Gesamtbetrag für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird. Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft hat die Sozialeinrichtung zu bestätigen, dass der bewilligte Gesamtbetrag nicht für die dem Leistungsberechtigten zugeordneten Auslandsmissionen oder inländischen Abteilungen für die Auslandsmissionen ausgegeben wird.