(1) Diese Verordnung regelt ergänzend das Verfahren zur Gewährung des Gesamtbetrages nach § 119 Absatz 5 des Seearbeitsgesetzes.
(2) Berufsgenossenschaft im Sinne dieser Verordnung ist die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.
(3) Einrichtung im Sinne dieser Verordnung ist eine in § 119 Absatz 5 Satz 1 bezeichnete inländische Einrichtung.