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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Besatzungen von Schiffen und Booten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung (See-Arbeitszeitverordnung - SeeAZV)
§ 7 Gesundheitsschutz

Das Bundesministerium der Verteidigung ist verpflichtet, durch besondere Maßnahmen sicherzustellen, dass die Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.