(1) Für die Einarbeitung jeder einzelnen Wachperson ist vom Bewachungsunternehmen ein Konzept zu entwickeln, das zu umfassen hat:
- 1.
Vorstellung des Arbeitsumfeldes, insbesondere:
- a)
Schiffstypen,
- b)
Routen und
- c)
örtliche Gegebenheiten,
- 2.
Klärung der Aufgabenverteilung und Anweisungsstrukturen gemäß § 12 Absatz 2 während eines Einsatzes,
- 3.
Umgang mit der Ausrüstung,
- 4.
Erläuterung und Training der Verfahrensabläufe, insbesondere die Kenntnisnahme des Prozesshandbuchs sowie
- 5.
Erläuterung, wie die Anforderungen an die Sachkunde gemäß § 10 der Seeschiffbewachungsverordnung spätestens bis zum Einsatz auf Seeschiffen erfüllt werden können, sofern diese nicht bereits gemäß § 4 Satz 2 Nummer 3 bei der Einstellung nachgewiesen wurden.
(2) Die Einarbeitung ist zu dokumentieren und die Dokumentation dem Verantwortlichen zur Kenntnis zu geben.