zurück
weiter
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)
§ 3
Dauer der Zulassung
Die Zulassung wird für die Dauer von zwei Jahren erteilt.
zum Seitenanfang
Impressum
Datenschutz
Barrierefreiheitserklärung
Feedback-Formular