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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)
§ 7
Anforderungen an die eingesetzten Personen
Das Bewachungsunternehmen darf für Bewachungsaufgaben nur Personen einsetzen, die
1.
zuverlässig sind (§ 8),
2.
mindestens 18 Jahre alt sind,
3.
persönlich geeignet sind (§ 9) und
4.
über die notwendige Sachkunde verfügen (§ 10).
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