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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Zulassung von Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen (Seeschiffbewachungsverordnung - SeeBewachV)
Anlage (zu § 10 Absatz 1)
Sachkunde

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1569 - 1573)


1.
Grundzüge des Rechts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der relevanten Vorschriften des Gewerberechts, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Straf- und Verfahrensrechts, der Unfallverhütung und der maritimen Gesetze
Die Unterrichtung soll 24 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst die folgenden Schwerpunkte:
1.1
Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
a)
Aufgaben und Befugnisse von Bewachungsunternehmen,
b)
Abgrenzung zu Aufgaben von Polizei und Ordnungsbehörden sowie
c)
wesentliche Polizei- und sonstige Gesetze, Grundrechte;
1.2
Gewerberecht
a)
§§ 14 und 31 der Gewerbeordnung – Rechte und Pflichten des Bewachungsunternehmens sowie
b)
diese Rechtsverordnung – Anforderungen an Unternehmer und Beschäftigte, Haftpflichtversicherung;
1.3
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
a)
§ 226 – Schikaneverbot – Voraussetzungen und Rechtsfolgen,
b)
§ 227 – Notwehr – Voraussetzungen und Grenzen,
c)
§§ 228 und 904 – Notstand – Unterscheidung von defensivem und aggressivem Notstand,
d)
§§ 229 bis 231 und 859 – Selbsthilfe,
e)
§§ 903 und 854 – Eigentum, Besitz – Unterscheidung beider Rechtsbegriffe,
f)
§ 855 – Besitzdiener – Status Besitzdiener,
g)
§ 859 – Verbotene Eigenmacht sowie
h)
§§ 823 bis 853 – Unerlaubte Handlungen;
1.4
Strafrecht:
1.4.1
Strafgesetzbuch, insbesondere
a)
§ 13 – Begehen durch Unterlassen und Garantenstellung,
b)
§ 32 – Notwehr/Nothilfe – Voraussetzungen, Grenzen, Rechtsfolgen,
c)
§ 33 – Notwehrüberschreitung,
d)
§§ 34 und 35 – Rechtfertigender und entschuldigender Notstand,
e)
§ 132 – Amtsanmaßung – Voraussetzungen und Grenzen für ein Einschreiten,
f)
§ 138 – Nichtanzeige geplanter Straftaten,
g)
§ 145 – Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln,
h)
§ 211 – Mord,
i)
§§ 212 und 213 – Totschlag,
j)
§§ 223 bis 231 – Körperverletzung,
k)
§ 239 – Freiheitsberaubung, § 239a – Erpresserischer Menschenraub, § 239b – Geiselnahme,
l)
§ 240 – Nötigung,
m)
§ 241 – Bedrohung,
n)
§ 303 – Sachbeschädigung,
o)
§ 308 – Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion,
p)
§ 310 – Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens,
q)
§ 315 – Gefährlicher Eingriff in den Bahn-, Schiffs- oder Luftverkehr sowie
r)
§ 323c – Unterlassene Hilfeleistung;
1.4.2
Strafprozessordnung und Nebenstrafrecht, insbesondere:
a)
§ 127 der Strafprozessordnung – Vorläufige Festnahme,
b)
§§ 51, 52, 52a und 53 des Waffengesetzes – Straf- und Bußgeldvorschriften,
c)
§§ 33 und 34 des Außenwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2012 (BAnz. AT 28.12.2012 V1) geändert worden ist, sowie
d)
§§ 22a und 22b des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen;
1.5
Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV)
a)
BGV A1 Grundsätze der Prävention sowie
b)
BGV C7 Wach- und Sicherungsdienste;
1.6
Seerecht
Hierunter fallen die für die Ausführung der Bewachungsaufgabe auf Seeschiffen relevanten Regelungen folgender Rechtsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:
1.6.1
Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799)
a)
Artikel 2 und 3 – Rechtsstatus und Ausdehnung des Küstenmeeres,
b)
Artikel 17 bis 19, 21 – Recht der friedlichen Durchfahrt,
c)
Artikel 24 und 25 – Pflichten und Schutzrechte des Küstenstaates,
d)
Artikel 27 – Strafgerichtsbarkeit an Bord eines fremden Schiffes,
e)
Artikel 33 – Anschlusszone; Rechte des Küstenstaates,
f)
Artikel 55 bis 57 – Ausschließliche Wirtschaftszone, Rechte des Küstenstaates, Breite der Ausschließlichen Wirtschaftszone,
g)
Artikel 86 und 87 – Freiheit der Hohen See,
h)
Artikel 90 – Recht der Schifffahrt,
i)
Artikel 91 – Staatszugehörigkeit der Schiffe,
j)
Artikel 92 – Rechtsstellung der Schiffe,
k)
Artikel 94 – Pflichten des Flaggenstaats,
l)
Artikel 95 – Immunität von Kriegsschiffen auf Hoher See,
m)
Artikel 98 – Pflicht zur Hilfeleistung,
n)
Artikel 100 bis 105 – Seeräuberei,
o)
Artikel 108 – Unerlaubter Verkehr mit Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen sowie
p)
Artikel 145 – Schutz der Meeresumwelt;
1.6.2
SOLAS-Übereinkommen
Grundgedanken, insbesondere:
a)
Kapitel I – Allgemeine Voraussetzungen, Schiffstypen,
b)
Kapitel II-2 – Bestimmungen zum Brandschutz/Branderkennung und Brandbekämpfung,
c)
Kapitel III – Anforderungen an Rettungsmittel,
d)
Kapitel V – Sicherheit der Navigation,
e)
Kapitel VI – Beförderung von Gütern sowie
f)
Kapitel XI-2 – Besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in der Schifffahrt;
1.6.3
See-Eigensicherungsverordnung vom 19. September 2005 (BGBl. I S. 2787), die durch Artikel 516 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist;
1.6.4
Internationales Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Übereinkommen; BGBl. 1982 II S. 297, 298), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. August 2008 (BGBl. 2008 II S. 870):
Allgemeiner Überblick und Einordnung in die Systematik der Seerechtsnormen. Einzelne Inhalte des Übereinkommens müssen nicht vermittelt werden;
1.6.5
Seearbeitsgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868), insbesondere:
Die Wachpersonen müssen die gesetzlichen Arbeitsschutzvorschriften für Seeleute und die Regelungen in Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 §§ 120 bis 126 zur Einhaltung der Ordnung an Bord kennen sowie die vorgeschriebene Sicherheitsunterweisung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 5 absolviert haben.
2.
Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dieser Qualifikationsteil umfasst folgende Schwerpunkte:
a)
Verhalten der Menschen im Normalfall und in besonderen Situationen,
b)
wichtigste Motive menschlichen Verhaltens,
c)
Konflikt als Auseinandersetzung,
d)
Stress als Auslöser von Konflikten und Verhalten in Stresssituationen,
e)
den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Umgang mit Menschen – unter Vermeidung von Fehlerquellen, gegenüber Angehörigen verschiedener Personengruppen und in besonderen Situationen,
f)
richtiges Ansprechen und Gesprächsführung,
g)
den Einsatzleiter und dessen Vertreter betreffend: Personalführung,
h)
Beurteilung der Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit des hinhaltenden Widerstandes in verschiedenen Situationen (Risikomanagement).
3.
Kenntnis der Bestimmungen des ISPS-Codes und des ISM-Codes sowie im Umgang mit Gefahrguttransporten
Die Unterrichtung soll zwei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über den ISPS-Code und den ISM-Code zu unterrichten. In einer Grundschulung sollen den Wachpersonen die Grundzüge der Vorschriften, deren Entstehung sowie Zielsetzung vermittelt werden. Die Unterrichtung soll auf die für den möglichen Einsatz relevanten Themengebiete beschränkt werden. Für den Umgang mit Gefahrguttransporten ist eine Grundeinweisung vorzunehmen.
4.
Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil „Verhalten an Bord und seemännische Grundkenntnisse“ umfasst folgende Schwerpunkte:
4.1
Verhalten an Bord
Grundkenntnisse zum Verhalten an Bord müssen in einem Umfang vorhanden sein, der es den Wachpersonen ermöglicht, sich sicher und ohne Eigengefährdung an Bord eines Seeschiffes zu bewegen und den Seeschiffsverkehr im Umfeld des Seeschiffes ihres Einsatzes einschätzen und bewerten zu können;
4.2
Seemännische Grundkenntnisse
Die seemännischen Grundkenntnisse umfassen die unterschiedlichen Schiffstypen und Aufbauten, die Funktionen der Besatzungsmitglieder und deren Arbeitsumgebung, das Leben an Bord, das Verhalten bei Seenotfällen, Havarien und Unwetter, wie sie zum Beispiel in den Tabellen A-VI/1-1, A-VI/1-2 und A-VI/1-4 der Anlage zum STCW-Übereinkommen beschrieben werden. Zu den seemännischen Grundkenntnissen zählen weiterhin die Bestimmungen des Umweltschutzes auf See.
5.
Technische Kenntnisse in Bezug auf Seeschiff und Ausrüstung
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
Der Qualifikationsteil „Technische Kenntnisse“ umfasst folgende Schwerpunkte:
5.1
Grundzüge der Sicherheitstechnik
Die Grundzüge der Sicherheitstechnik umfassen die mechanischen Sicherungseinrichtungen an Bord, Gefahrenmeldeanlagen, Kommunikationsmittel, Alarmverfolgung, Brandschutz und Brandbekämpfung;
5.2
Die Handhabung von Rettungseinrichtungen
Die Wachpersonen müssen Rettungsmittel, Signalmittel und Seenotsignale kennen und dem Seenotfall zuordnen können. Sie müssen Kenntnis über das richtige Verhalten im Seenotfall haben und in der Lage sein, die Rettungsmittel sicher anzuwenden. Des Weiteren müssen die Wachpersonen in den besonderen Gegebenheiten der Hilfeleistung auf See geschult sein;
5.3
Grundkenntnisse im Umgang mit dem Radar, Automatic Identification System (AIS);
5.4
Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen die unter den Nummern 5.1 und 5.2 genannten Anforderungen, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1 der Anlage zum STCW-Übereinkommen.
6.
Waffentechnische Kenntnisse
Die Unterrichtung soll 18 Zeitstunden nicht unterschreiten.
6.1
Die Einteilung von Waffen – technische Waffenbegriffe
a)
Bestandteile einer Schusswaffe und deren Funktion sowie
b)
geeignete Munition;
6.2
Die Handhabung der Waffen
a)
Grundregeln beim Umgang mit Waffen,
b)
Entladung der Waffe,
c)
Sicherung/Entsicherung der Waffe sowie
d)
Verhalten beim Versagen der Schusswaffe;
6.3
Ballistik
a)
Reichweite von Geschossen,
b)
Streuung von Geschossen,
c)
Drall sowie
d)
Innenballistik/Außenballistik/Zielballistik;
6.4
Arten von Langwaffen;
6.5
Arten von Kurzwaffen;
6.6
Munition
a)
Bezeichnungen,
b)
Zündungsarten sowie
c)
Arten von Einzelgeschossen;
6.7
Praktische Schießübungen.
7.
Waffenrecht und Außenwirtschaftsrecht der Bundesrepublik Deutschland sowie der relevanten Hafen- und Küstenstaaten
Die Unterrichtung soll sechs Zeitstunden nicht unterschreiten.
7.1
Waffenrechtliche Kenntnisse im Sinne des Waffengesetzes
a)
allgemeine waffenrechtliche Begriffe,
b)
Kennzeichnung von Waffen und Munition,
c)
Erwerben und Überlassen von Waffen und Munition,
d)
Führen von Waffen,
e)
Schießen,
f)
nicht gewerbliches Herstellen und Bearbeiten von Waffen und Munition,
g)
Sicherung gegen Verlust von Waffen und Munition und sonstige Pflichten des Waffen- und Munitionsbesitzers sowie
h)
verbotene Waffen/Gegenstände und verbotene Munition;
7.2
Außenwirtschaftsrechtliche Bestimmungen bezüglich Waffen
Relevante Normen des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. April 2013 (BAnz AT 16.04.2013 V1) geändert worden ist;
7.3
Das Recht der relevanten Küsten- und Hafenstaaten zur Durchfuhr, Lagerung und Ausfuhr von Waffen
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen über die zu beachtenden Rechtsvorschriften in den möglichen Einsatzländern zu unterrichten. Die Wachpersonen sind darüber zu unterrichten, wie sie sich im Rahmen der erteilten Genehmigungen zu verhalten haben. Da oftmals Einsatzkonstellationen nicht vorhersehbar sind, muss die Unterrichtung an die Einsatzgegebenheiten individuell angepasst werden und vor dem Einsatz eine Einweisung erfolgen.
8.
Kenntnisse in Erster Hilfe und Lebensrettung auf See
8.1
Kenntnisse in Erster Hilfe
Die Unterrichtung soll zwölf Zeitstunden nicht unterschreiten.
Alle Wachpersonen haben einen Erste-Hilfe-Kurs zu absolvieren.
Die vom Bewachungsunternehmen eingesetzten Wachpersonen erfüllen diese Anforderung, wenn sie einen Nachweis besitzen über eine Einführungs- und Sicherheitsgrundausbildung nach Maßgabe von Abschnitt A-VI/1, Tabelle A-VI/1-3 der Anlage zum STCW-Übereinkommen. Der Nachweis darf nicht älter als ein Jahr sein;
8.2
Sanitätshelfer
Die Unterrichtung soll 32 Zeitstunden nicht unterschreiten.
Die als Sanitätshelfer eingesetzte Wachperson erfüllt die Anforderungen, wenn sie am Lehrgang „Sanitätshelfer“ einer anerkannten Hilfsorganisation teilgenommen hat. Es können auch andere vergleichbare bzw. höherwertigere medizinische Qualifikationen anerkannt werden. Das Bewachungsunternehmen hat in diesem Fall nachzuweisen, dass die Inhalte des Lehrgangs „Sanitätshelfer“ vermittelt wurden. Die besonderen Erfordernisse der Seefahrt werden durch die in den Nummern 4 und 5 dieser Anlage bezeichneten Kenntnisse erfüllt. Weiterhin ist eine Fortbildung bei der ärztlichen Versorgung von Schusswunden, Brandwunden und Verletzungen durch Explosionen erforderlich, sofern sie nicht durch den oben genannten Lehrgang bereits abgedeckt wird.
9.
Kenntnisse über die Bedrohungslage in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Vorgehensweisen und Bewaffnung bestimmter Tätergruppierungen, Zielrichtungen von Überfällen
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat alle seine Wachpersonen in der Grundschulung über die allgemeine und besondere Bedrohungslage in den möglichen Einsatzgebieten zu unterrichten. Es sollen Kenntnisse über die Tätergruppierungen, deren Vorgehensweisen und Bewaffnung vermittelt werden.
10.
Kenntnisse über Militäroperationen in gefährdeten Seegebieten, insbesondere Meldeverfahren und mögliche Interventionsmaßnahmen eingesetzter Streitkräfte
Die Unterrichtung soll drei Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat sich aus frei zugänglichen Quellen über Militäroperationen, die im Einsatzraum stattfinden, zu informieren. Ziel ist es, dass die Wachpersonen die verschiedenen Militäroperationen kennen, diese einordnen können und über deren Möglichkeiten der Hilfeleistung informiert sind.
Weiterhin hat das Bewachungsunternehmen sicherzustellen, dass die Wachpersonen mit den verschiedenen Meldeverfahren in gefährdeten Seegebieten vertraut sind und der Einsatzleiter in der Lage ist, den Kapitän bei seinen Meldungen zu unterstützen.
11.
Kenntnis der relevanten Leitlinien der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation
Die Unterrichtung soll acht Zeitstunden nicht unterschreiten.
Das Bewachungsunternehmen hat die Wachpersonen in einer Grundschulung über die IMO-Seeschiffbewachungsleitlinien und die „Empfohlenen Handlungspraktiken zum Schutz gegen somalische Piraten“ (Best Management Practices for Protection against Somalia Based Piracy, BMP) zu unterrichten. Die Wachpersonen sollen die entsprechenden Vorschriften kennen und anwenden können. Die Wachpersonen sollen in der Lage sein, die Schiffsbesatzung bei der Umsetzung der jeweils aktuellen BMP zu unterstützen.
12.
Kenntnis der Dienstanweisungen nach § 5 Absatz 2 der Verordnung
13.
Kenntnisse der spezifischen Taktik für das Einsatzverfahren auf See
Erforderlich ist die Kenntnis der neuesten, an Bord von Seeschiffen verwendbaren Sicherheitsvorkehrungen und deren Wirksamkeit.
Die Wachpersonen sollen die Möglichkeiten der technischen Sicherung eines Seeschiffes gegen Angriffe kennen und anwenden können. Das Bewachungsunternehmen stellt sicher, dass im Rahmen der Grundschulung gemäß Nummer 11 dieser Anlage die verschiedenen technischen Abwehrmöglichkeiten unterrichtet werden. Hierbei sollen die jeweils aktuellen internationalen Empfehlungen zum Schutz gegen Piraterie auf Hoher See und zu dem Verhalten im Falle von Angriffen Grundlage sein. Die Wachpersonen müssen über die korrekte Bedienung und Anbringung von technischen Sicherungsmaßnahmen unterrichtet werden. Wirkweisen, Möglichkeiten der Anwendung und Grenzen der Maßnahmen müssen bekannt sein, um ein wirksames Schutzkonzept für ein Seeschiff zu erarbeiten und den Kapitän bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen zu können.
14.
Kenntnisse der englischen Sprache
Die Wachpersonen müssen über ausreichende englische Grundsprachkenntnisse verfügen, um sich an Bord des Seeschiffes insbesondere mit der Schiffsführung verständigen zu können. Die Englischkenntnisse des Einsatzleiters und seines Vertreters sollten sie zusätzlich in die Lage versetzen, mit militärischen Leitstellen und lokalen Behörden kommunizieren zu können.
Die Sprachkenntnisse der Wachpersonen genügen den Anforderungen, wenn sie
bei klarer Standardsprache und vertrauten Dingen aus der Arbeit die Hauptpunkte verstehen können,
die meisten Situationen, denen man während eines Einsatzes begegnet, bewältigen können,
sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern können und
über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Absichten und persönliche Eindrücke beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben können.