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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren (See-Eigensicherungsverordnung - SeeEigensichV)
§ 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff

(1) Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes und auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 12 des ISPS-Codes benötigen zur Ausübung ihrer Tätigkeit einen Nachweis, dass sie über die notwendige Kompetenz gemäß Teil A Abschnitt 13 des ISPS-Codes nach Teilnahme an einem gemäß § 5 anerkannten Lehrgang verfügen. Es können auch solche Personen eingesetzt werden, die ihre Kompetenz durch Teilnahme an einem Lehrgang im Ausland nachweisen, welcher den Vorgaben der in § 5 Abs. 1 Satz 1 genannten IMO-Modellkurse entspricht.
(2) Jedes Unternehmen im Sinne der Regel 1 Absatz 1.7 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens hat dem Bundesamt die Namen der Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen gemäß Teil A Abschnitt 11 des ISPS-Codes einschließlich der Angaben zu ihrer jederzeitigen Erreichbarkeit unverzüglich nach deren Beauftragung zu übermitteln. Änderungen sind dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Die Beauftragten für die Gefahrenabwehr im Unternehmen haben die ständige Erreichbarkeit des Schiffes für die Zwecke des § 10 Abs. 7 sicherzustellen.
(3) Für Zuverlässigkeit, Eignung und Fortbildung der Beauftragten für die Gefahrenabwehr ist das Unternehmen verantwortlich.
(4) Das Unternehmen ist verpflichtet, den Beauftragten für die Gefahrenabwehr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel und Informationen jederzeit und vollständig zur Verfügung zu stellen.