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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Seegerichtshofs
Art 2 

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft, Artikel 1 Abs. 2 dieser Verordnung in bezug auf Befreiungen von der Gerichtsbarkeit mit Wirkung vom Tage nach der Verkündung.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem ein Abkommen zwischen dem Internationalen Seegerichtshof und der Bundesrepublik Deutschland über Vorrechte und Immunitäten in Kraft tritt.
(3) Der Tag des Außerkrafttretens der Verordnung ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.