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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts (Seegerichtsvollstreckungsgesetz - SeeGVG)
§ 3 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts als Vollstreckungsorgan

Soweit das Prozeßgericht des ersten Rechtszuges als Vollstreckungsorgan bestimmt ist, nimmt diese Aufgabe das Oberlandesgericht am Sitz des Seegerichtshofs wahr. Es entscheidet durch unanfechtbaren Beschluß. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören.