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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Vollstreckung von Entscheidungen internationaler Gerichte auf dem Gebiet des Seerechts (Seegerichtsvollstreckungsgesetz - SeeGVG)
§ 4 Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Einwendungen, die den durch die Entscheidung des Seegerichtshofs festgestellten Anspruch betreffen, können vor inländischen Gerichten nicht geltend gemacht werden.