Soweit durch dieses Gesetz oder auf dessen Grundlage Schriftform angeordnet ist oder Zeugnisse, Bescheinigungen oder andere Dokumente auszuhändigen, mitzuführen oder vorzulegen sind, ist die elektronische Form ausgeschlossen, sofern nicht in diesem Gesetz oder in den zur seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
