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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 22 

Seelotsinnen und Seelotsen haben sich durch ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die ihr Beruf erfordert.