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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über das Seelotswesen (Seelotsgesetz - SeeLG)
§ 44
Vereinbarungen von Seelotsinnen und Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
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