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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere
§ 6
(1) Aufsichtsbehörde für Überseelotsen und für Seelotsen auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Reviere ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2)
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